Vorgaben nach der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie

Das Europäische Parlament hat die Europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) am 12.3.24 beschlossen. Danach müssen alle neuen Gebäude bereits am dem 1. Januar 2030 Nullemissionsgebäude sein, öffentliche Gebäude bereits ab dem 1. Januar 2028.

Wenn Bestandsgebäude einer größeren Renovierung unterzogen werden, müssen auch sie gewisse Mindeststandards der Gebäudeeffizienz erreichen. Ohne größere Renovierungen können Gas-/Öl- Heizungen bis 31.12.2044 weiter genutzt und ersetzt werden, unter Berücksichtigung der Pflichtanteile erneuerbarer Energien (siehe hierzu auch unseren Artikel “ Energiewende GEG 2023: Was ist für Immobilienbesitzer zu beachten?“).

In Bestandsgebäuden sind Solaranlagen nur für öffentliche und Nichtwohngebäude verpflichtend zu errichten. Neue Wohngebäude sind jedoch ab dem 1. Januar 2030 ebenfalls verbindlich mit Solaranlagen zu versehen.

Bei umfassend renovierten Wohngebäuden mit mehr als 3 Autostellplätzen muss die Infrastruktur für nachhaltige Mobilität entsprechend angepasst werden. Das bedeutet, dass mindestens 50 Prozent der Autostellplätze vorverkabelt sein müssen und mindestens zwei Fahrradstellplätze pro Wohneinheit bereitgestellt werden müssen. Zusätzlich muss bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Autostellplätzen mindestens ein Ladepunkt installiert werden.

Quelle: AIZ 4/2024

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